Voltar à lei

Art. 49

455.1TSchVFederal Council Ordinance1 de set. de 2008Fonte original
  1. In Gruppen gehaltene Schweine dürfen nur während der Fütterung in Fressständen oder Kastenständen fixiert werden.
  2. Bei rationierter Fütterung unter Einsatz von Abruffütterungssystemen muss sichergestellt sein, dass die Schweine während der Futteraufnahme nicht vom Fressplatz vertrieben werden können.
  3. In Fressliegebuchten müssen die Gänge so breit sein, dass die Tiere sich ungehindert drehen und einander ausweichen können.

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