455.1TSchVFederal Council Ordinance1 de set. de 2008Fonte original
An Veranstaltungen können Tiere für die Dauer von höchstens vier Tagen in Unterkünften und Gehegen gehalten werden, die geringfügig von den Mindestabmessungen nach den Anhängen 1 und 2 abweichen. Werden die Tiere täglich ausreichend bewegt oder trainiert, so können sie für die Dauer von höchstens acht Tagen in solchen Unterkünften und Gehegen gehalten werden.
Die Anforderungen an die Einrichtung und die Beleuchtung der Unterkünfte und Gehege müssen dabei jedoch eingehalten werden und das Klima muss den Tieren angepasst sein.
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