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Art. 22

455.1TSchVFederal Council Ordinance1 de set. de 2008Fonte original
  1. Bei Hunden sind zudem verboten:
    1. das Coupieren der Rute und der Ohren sowie operative Eingriffe zur Erzeugung von Kippohren;
    2. das Zerstören der Stimmorgane;
    3. das Verwenden lebender Tiere, um Hunde auszubilden oder zu prüfen, ausser für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden nach Artikel 75 Absatz 1 sowie für die Ausbildung von Herdenschutz- und Treibhunden;
    4. das Anpreisen, Verkaufen, Verschenken oder Ausstellen von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten, sofern diese den Eingriff unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen erlitten haben;
    5. die Ein- oder Durchfuhr von Hunden, die den Ein- beziehungsweise Durchfuhrbestimmungen nach den Artikeln 76a und 76b nicht entsprechen.
  2. Die Hundehalterinnen und Hundehalter müssen der kantonalen Fachstelle die folgenden Merkmale von Hunden melden:
    1. aus medizinischen Gründen coupierte Ohren oder Ruten;
    2. von Geburt an verkürzte Ruten.
  3. Die kantonale Fachstelle erfasst die Merkmale in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661(TSG).

Footnotes

  1. SR 916.40

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