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Art. 216

455.1TSchVFederal Council Ordinance1 de set. de 2008Fonte original
  1. Die kantonale Fachstelle kontrolliert die Versuchstierhaltungen jährlich mindestens einmal.
  2. Die Kontrollen umfassen namentlich:
    1. die Einhaltung der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen;
    2. den Zustand der Tiere und der Infrastruktur;
    3. die personellen Voraussetzungen;
    4. die Führung der Tierbestandeskontrolle und die Dokumentation der Belastungserfassung für gentechnisch veränderte Tiere oder belastete Linien und Stämme.
  3. Die kantonale Fachstelle kontrolliert jährlich die Durchführung der Tierversuche von mindestens einem Fünftel der laufenden Bewilligungen. Die Auswahl erfolgt nach dem Ausmass der Belastung für die Tiere und der Anzahl Tiere, der technischen Aufwändigkeit der Versuche und den früher festgestellten Mängeln.
  4. Die Kontrollen umfassen namentlich:
    1. die korrekte Versuchsdurchführung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen;
    2. die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen;
    3. die Aufzeichnungen zur Versuchsdurchführung;
    4. den Zustand der Infrastruktur zur Versuchsdurchführung;
    5. die personellen Voraussetzungen.

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