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Art. 180

455.1TSchVFederal Council Ordinance1 de set. de 2008Fonte original
  1. Wird die Schlachttieruntersuchung im Schlachtbetrieb durchgeführt, so untersucht die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt bei der Anlieferung den Pflege‑ und Gesundheitszustand der Tiere. Dabei sind auch die Besatzdichten in den Transportfahrzeugen und deren Ausstattung zu kontrollieren.
  2. In Betrieben, in denen während der Anlieferungszeiten in der Regel keine amtliche Tierärztin oder kein amtlicher Tierarzt anwesend ist, erfolgen die Untersuchung und die Kontrolle durch die vom Schlachtbetrieb für die Tierannahme beauftragte Person.
  3. Die mit der Untersuchung und der Kontrolle betrauten Personen melden Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung der kantonalen Behörde.
  4. Können die Tiere nach ihrer Ankunft im Schlachtbetrieb nicht ohne Verzug ausgeladen werden, so sind die Fahrzeuge bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ausreichend zu belüften.
  5. Nicht gehfähige Tiere müssen an Ort und Stelle betäubt und entblutet werden.

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