455.1TSchVFederal Council Ordinance1 de set. de 2008Fonte original
Tiersendungen sind an den Kontrollstellen vorrangig zu behandeln.
Tiersendungen dürfen nur festgehalten werden, wenn dies zum Schutz der Tiere oder für gesundheitspolizeiliche und artenschutzrechtliche Kontrollen unbedingt notwendig ist.
Kontrollstellen, an denen Ein‑ und Durchfuhrformalitäten erledigt werden müssen, sind so früh wie möglich über das Eintreffen von Tiersendungen zu benachrichtigen.
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