Voltar à lei

Art. 159

455.1TSchVFederal Council Ordinance1 de set. de 2008Fonte original
  1. Einhufer und Klauentiere, die nicht in Behältern transportiert werden, müssen über gleitsichere Rampen ein- und ausgeladen werden, wenn der Abstand vom Boden zur Oberkante der Ladebrücke 25 cm oder mehr misst. Misst der Abstand weniger als 25 cm, so müssen keine Rampen verwendet werden, wenn die Tiere vorwärts ein- und aussteigen können.1
  2. Die Rampen dürfen nicht zu steil und die Spalten nicht so weit sein, dass die Tiere sich verletzen können.2
  3. Die Rampen müssen mit geeigneten Querleisten versehen sein, wenn das Gefälle 10 Grad überschreitet, und mit einem der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepassten Seitenschutz versehen sein, ausser wenn die Tiere von Hand geführt werden, an den Transport gewöhnt sind und die Höhe der Ladebrücke 50 cm nicht übersteigt.3
  4. Das Innere der Transporteinheit ist beim Verladen gut zu beleuchten, ohne dass die Tiere geblendet werden.
  5. Absatz 2 gilt nicht für das Ein- und Ausladen von Geflügel und Kaninchen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

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