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Art. 157

455.1TSchVFederal Council Ordinance1 de set. de 2008Fonte original
  1. Nur fachkundige oder ausreichend instruierte Personen dürfen Tiere führen, treiben oder ein‑ und ausladen. Sie müssen dabei die Tiere schonend behandeln.
  2. Die Tiere müssen während des Transports von fachkundigem oder ausreichend instruiertem Personal begleitet und von diesem, soweit nötig, getränkt und gefüttert werden. Das Personal muss die Tiere regelmässig kontrollieren und für die nötigen Ruhepausen sorgen.
  3. Betreuendes Personal ist nicht notwendig, wenn sichergestellt ist, dass den Tieren, soweit nötig, während des gesamten Transports oder bei Zwischenhalten Wasser und Futter zur Verfügung steht und sie gepflegt werden.
  4. Milchvieh in Laktation ist zweimal täglich zu melken.

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