Voltar à lei

Art. 150

455.1TSchVFederal Council Ordinance1 de set. de 2008Fonte original
  1. In Viehhandels- und Transportunternehmen müssen Fahrerinnen und Fahrer, Betreuerinnen und Betreuer von Tieren sowie eine weitere Person in leitender Funktion bei der Tiertransportdienstleistung, wie eine Disponentin oder ein Disponent oder ein Mitglied der Geschäftsleitung, über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen. Die Ausbildung muss aufgabenspezifisch erfolgen.
  2. Wer Tiere gewerbsmässig transportiert, muss für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.