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Art. 144

455.1TSchVFederal Council Ordinance1 de set. de 2008Fonte original
  1. Bei der Durchführung eines Tierversuchs ist pro Tier oder Tiergruppe schriftlich aufzuzeichnen:
    1. Versuchsbeginn (Datum), Art, Zahl, Geschlecht, Herkunft und Identifikation der Tiere sowie Bezeichnung der Versuchsgruppe;
    2. versuchsbedingte Aspekte wie Eingriffe und Massnahmen an den Tieren (Daten, Art);
    3. tierschutzorientierte Aspekte wie Frequenz der Überwachung der Tiere und systematische Erfassung der klinischen Symptomatik, Anästhesie, Analgesie und vorzeitiger Versuchsabbruch (Daten, Art);
    4. Kategorie der Belastung, der jedes Tier ausgesetzt war;
    5. unerwünschte Ereignisse;
    6. Auswertung der Versuche und Verwertbarkeit der Resultate;
    7. Versuchsende (Datum).
  2. Die Aufzeichnungen müssen:
    1. anhand der Käfigbeschriftung oder der Markierung der Tiere nachvollziehbar sein;
    2. den Vollzugsbehörden jederzeit zur Verfügung gehalten werden;
    3. während drei Jahren nach Ablauf der Bewilligung aufbewahrt werden.

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