455.1TSchVFederal Council Ordinance1 de set. de 2008Fonte original
Belastende Tierversuche nach Artikel 17 TSchG sind solche, in deren Rahmen:
das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt wird;
an den Tieren chirurgische Eingriffe vorgenommen werden;
erhebliche physikalische Einwirkungen auf die Tiere erfolgen;
Stoffe und Stoffgemische den Tieren verabreicht oder auf ihnen aufgetragen werden, bei denen die Wirkung auf die Tiere nicht bekannt ist oder Schädigungen nicht ausgeschlossen werden können;
pathologische Effekte an den Tieren erzeugt werden;
Tiere immunisiert oder mit Mikroorganismen oder Parasiten infiziert werden oder ihnen Zellmaterial verabreicht wird;
Tiere einer Allgemeinanästhesie unterzogen werden;
Tiere wiederholt oder langandauernd in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder isoliert gehalten werden;
Tiere abweichend von den Haltungs- und Umgangsvorschriften gehalten werden;
mit Tieren von belasteten Linien oder Stämmen gearbeitet wird;
Tiere von Linien oder Stämmen eingesetzt werden, bei deren Zucht ein Anteil von über 80 Prozent der Individuen ohne die gewünschten Eigenschaften ist oder bei denen die Zucht nur mittelsIn-vitro -Fertilisation möglich ist.
Das BLV legt für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines Versuchs Belastungskategorien nach der Schwere der Belastung fest.
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