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Art. 136

455.1TSchVFederal Council Ordinance1 de set. de 2008Fonte original
  1. Belastende Tierversuche nach Artikel 17 TSchG sind solche, in deren Rahmen:
    1. das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt wird;
    2. an den Tieren chirurgische Eingriffe vorgenommen werden;
    3. erhebliche physikalische Einwirkungen auf die Tiere erfolgen;
    4. Stoffe und Stoffgemische den Tieren verabreicht oder auf ihnen aufgetragen werden, bei denen die Wirkung auf die Tiere nicht bekannt ist oder Schädigungen nicht ausgeschlossen werden können;
    5. pathologische Effekte an den Tieren erzeugt werden;
    6. Tiere immunisiert oder mit Mikroorganismen oder Parasiten infiziert werden oder ihnen Zellmaterial verabreicht wird;
    7. Tiere einer Allgemeinanästhesie unterzogen werden;
    8. Tiere wiederholt oder langandauernd in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder isoliert gehalten werden;
    9. Tiere abweichend von den Haltungs- und Umgangsvorschriften gehalten werden;
    10. mit Tieren von belasteten Linien oder Stämmen gearbeitet wird;
    11. Tiere von Linien oder Stämmen eingesetzt werden, bei deren Zucht ein Anteil von über 80 Prozent der Individuen ohne die gewünschten Eigenschaften ist oder bei denen die Zucht nur mittelsIn-vitro -Fertilisation möglich ist.
  2. Das BLV legt für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines Versuchs Belastungskategorien nach der Schwere der Belastung fest.

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