Voltar à lei

Art. 131

455.1TSchVFederal Council Ordinance1 de set. de 2008Fonte original

Die Versuchsleiterin oder der Versuchsleiter:

  1. trägt für die Planung und die fachgerechte Durchführung des Tierversuchs in wissenschaftlicher und tierschützerischer Hinsicht die Verantwortung;
  2. ist zuständig für die Arbeitszuteilung, die Instruktion der versuchsdurchführenden Personen, die Kontrolle der Arbeiten, die Organisation der fachgerechten Betreuung der Versuchstiere und deren Überwachung im Versuch sowie die Ausführung der notwendigen Dokumentationsarbeiten;
  3. legt für die ganze Dauer des Versuchs fest, wer die Verantwortung für die Tierhaltung übernimmt und regelt dies in einer Vereinbarung mit der Leiterin oder dem Leiter der Versuchstierhaltung.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.