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Art. 129

455.1TSchVFederal Council Ordinance1 de set. de 2008Fonte original
  1. In jedem Institut oder Laboratorium ist eine Tierschutzbeauftragte oder ein Tierschutzbeauftragter zu bezeichnen. Die oder der Tierschutzbeauftragte darf in Bezug auf einen Tierversuch, für den sie oder er als Tierschutzbeauftragte oder Tierschutzbeauftragter zuständig ist, keine Funktion als Bereichsleiterin oder Bereichsleiter oder als Versuchsleiterin oder Versuchsleiter wahrnehmen.1
  2. In jedem Institut oder Laboratorium ist für den Tierversuchsbereich eine Bereichsleiterin oder ein Bereichsleiter zu bezeichnen.
  3. Für jeden Tierversuch ist eine Versuchsleiterin oder ein Versuchsleiter zu bezeichnen; die Stellvertretung ist zu gewährleisten. Werden mehrere Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter bezeichnet, so muss ihr Verantwortungsbereich eindeutig festgelegt sein.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

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