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Art. 118a

455.1TSchVFederal Council Ordinance1 de set. de 2008Fonte original
  1. Die Zucht und die Haltung von Versuchstieren ist auf die kleinstmögliche Anzahl Tiere zu beschränken, mit der gewährleistet ist, dass für die Durchführung von Tierversuchen ausreichend Tiere zur Verfügung stehen.
  2. Für die Zucht und die Haltung von belasteten Linien und Stämmen, bei denen die Belastung durch belastungsmindernde Massnahmen nicht vermieden werden kann, muss vorgängig eine Tierversuchsbewilligung vorliegen, welche die Anzahl der Tiere begründet.
  3. Überzählige Versuchstiere sind zu töten, wenn sie keiner weiteren Verwendung zugeführt werden können.

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