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Art. 11

455.1TSchVFederal Council Ordinance1 de set. de 2008Fonte original
  1. In Räumen und Innengehegen muss ein den Tieren angepasstes Klima herrschen.
  2. Bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein.

1 commentary

N1.Regelbares Klima in Innengehegen

Das Raum- bzw. Innenklima in Innengehegen muss so gestaltet und regelbar sein (z. B. Klimakontrollen, Temperatur- und Feuchteregulierung), dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und arttypisches Verhalten gewährleistet bleibt; rasche Anpassungen bei Gesundheitsgefährdung müssen möglich sein.

der Tierhalter ist dafür verant­wortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand ent­sprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, wobei die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützli­cher Frist zur Verfügung stehen müssen (Abs. 2). Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig fachgerecht zu pflegen und zu be­schneiden; Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen (Abs. 4). Gemäss Art. 7 TSchV müssen zudem Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können (Abs. 1); sie müssen so eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können (Abs. 2). Böden müssen so be­schaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Abs. 3). Unterkünfte und Gehege haben ausserdem den Mindest­anfor­derungen nach den Anhängen 1‑3 zu entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV). Weiter muss in Räumen und Innengehegen ein den Tieren angepasstes Klima herrschen (Art. 11 Abs. 1 TSchV). Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen (Art. 13 TSchV).
der Tierhalter ist dafür verant­wortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand ent­sprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, wobei die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützli­cher Frist zur Verfügung stehen müssen (Abs. 2). Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig fachgerecht zu pflegen und zu be­schneiden; Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen (Abs. 4). Gemäss Art. 7 TSchV müssen zudem Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können (Abs. 1); sie müssen so eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können (Abs. 2). Böden müssen so be­schaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Abs. 3). Unterkünfte und Gehege haben ausserdem den Mindest­anfor­derungen nach den Anhängen 1‑3 zu entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV). Weiter muss in Räumen und Innengehegen ein den Tieren angepasstes Klima herrschen (Art. 11 Abs. 1 TSchV). Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen (Art. 13 TSchV). 2.2 Neben den allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen enthält die TSchV auch spezifische Vorgaben zu einzelnen Tierarten. Soweit hier interessierend sehen diese namentlich vor, dass sich Schweine jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können müssen (Art. 44 TSchV; vgl. zudem Art. 24 der Verordnung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen [BLV] vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren [SR 455.110.1; nachfol­gend: Nutz- und Haustierverordnung]). Gemäss Art. 45 TSchV müssen Schweine jederzeit Zugang zu Wasser haben, ausgenommen bei der Frei­landhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden (Abs. 1). Bei der Gruppenhaltung muss bei Trockenfütterung pro zwölf Tiere und bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein (Abs. 2). Schweine müssen in Gruppen gehalten werden; ausgenommen sind Sauen während der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab der Ge­schlechtsreife (Art.
100 2023 158, E. 2.1