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Art. 15a

455TSchGFederal Act1 de set. de 2008Fonte original
  1. Wer gewerbsmässig internationale Tiertransporte durchführt, bedarf einer Bewilligung.
  2. Der Bundesrat kann festlegen, welche internationalen Normen bei internationalen Tiertransporten zu beachten sind.
  3. Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel dürfen nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz durchgeführt werden.

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