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Art. 24c

443.1FiGFederal Act1 de ago. de 2002Fonte original
  1. Anrechenbar sind Aufwendungen für den Ankauf, die Produktion oder Koproduktion von Schweizer Filmen und anerkannten schweizerisch-ausländischen Koproduktionen, die an vom Auftraggeber unabhängige Dritte fliessen. Der Filmbegriff richtet sich nach Artikel 2.
  2. Anrechenbar sind die Aufwendungen für:
    1. den Erwerb der Auswertungsrechte für das eigene Angebot von den Rechteinhabern und -inhaberinnen und Vergütungen für die Filmnutzung nach dem Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 19921an die zugelassenen Verwertungsgesellschaften;
    2. die Herstellung von Auftragsfilmen;
    3. die Produktion oder Koproduktion von Schweizer Filmen sowie Koproduktionen im Rahmen eines internationalen Abkommens;
    4. die Bewerbung und Vermittlung von Filmen schweizerischer Herkunft oder die Stärkung des Filmstandorts Schweiz, insgesamt bis maximal 500 000 Franken pro Jahr und Fernsehprogramm;
    5. vom BAK anerkannte Filmförderungsinstitutionen.
  3. Von den Aufwendungen sind allfällige Kultur- und Filmförderungssubventionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie der mehrheitlich von diesen getragenen oder durch öffentliche Abgaben finanzierten Institutionen abzuziehen.

Footnotes

  1. SR 231.1

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