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Art. 17

443.1FiGFederal Act1 de ago. de 2002Fonte original
  1. Verleih- und Vorführunternehmen haben in ihrer Tätigkeit zur Angebotsvielfalt beizutragen durch:
    1. ihre Geschäftspolitik;
    2. von der Branche vereinbarte Massnahmen.
  2. Zu den Massnahmen gehören Vereinbarungen, in denen sich Verleih- und Vorführunternehmen respektive deren Verbände verpflichten, die Programmation einer Kinoregion soweit als möglich vielfältig zu gestalten und auf Qualität auszurichten.
  3. Vor dem Abschluss einer Branchenvereinbarung geben die beteiligten Verbände in Bezug auf die vorgesehenen Massnahmen zur Förderung der Angebots- und Sprachenvielfalt dem EDI Gelegenheit zur Stellungnahme.

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