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Art. 11

443.1FiGFederal Act1 de ago. de 2002Fonte original
  1. Das EDI regelt die Ausgestaltung der Filmförderung durch Förderungskonzepte.
  2. Die Förderungskonzepte werden für die einzelnen Förderungsbereiche nach den Artikeln 3–6 sowie für die Auszeichnungen nach Artikel 7 erlassen. Sie umschreiben die Ziele, die erreicht werden sollen, bezeichnen die Förderungsinstrumente und legen die massgeblichen Kriterien fest.
  3. Die Förderungskonzepte werden für eine Gültigkeitsdauer von drei bis fünf Jahren erstellt.

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