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Art. 7

431.903BURVFederal Council Ordinance1 de ago. de 1993Fonte original
  1. Die Daten werden von der für ihre technische Bearbeitung zuständigen Stelle während dreissig Jahren aufbewahrt und danach vernichtet.
  2. Die anonymisierten Daten, die zu statistischen Zwecken erarbeitet worden sind, dürfen länger aufbewahrt werden.
  3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung des Bundes.

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