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Art. 5

431.021RHVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2008Fonte original
  1. Der Datenaustausch zwischen den Registern nach Artikel 2 RHG und die Datenlieferung an das BFS erfolgen über Sedex oder mittels elektronischen Datenträgers nach den Richtlinien des BFS.
  2. Der Datenaustausch innerhalb eines Kantons kann über dafür eingerichtete Systeme der Kantone und Gemeinden erfolgen.
  3. Der Bund stellt Sedex den registerführenden Stellen unentgeltlich zur Verfügung. Er trägt die Kosten für dessen Aufbau, Betrieb und Unterhalt.
  4. Das BFS ist die beim Bund verantwortliche Stelle für Sedex. Es kann den Betrieb Dritten übertragen.

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