Voltar à lei

Art. 26

431.021RHVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2008Fonte original
  1. Die für die Statistik zuständigen Amtsstellen der Kantone und Gemeinden können vom BFS die Lieferung der Daten über ihr Hoheitsgebiet nach Artikel 17 Absatz 2 RHG verlangen. Das Begehren ist schriftlich zu stellen.
  2. Das BFS liefert die Daten höchstens vierteljährlich und frühestens einen Monat nach Erhalt der letzten Datenlieferung aus dem Kanton. Die Daten werden verschlüsselt geliefert.
  3. Die Daten dürfen ausschliesslich als Stichprobenbasis für eigene statistische Erhebungen der Kantone und Gemeinden genutzt werden.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.