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Art. 4

431.01BStatGFederal Act1 de ago. de 1993Fonte original
  1. Soweit der Bund über die notwendigen Daten verfügt oder diese bei einer dem Gesetz unterstellten Organisation durch den Vollzug von Bundesrecht anfallen (Verwaltungsdaten des Bundes), wird auf besondere Erhebungen für die Bundesstatistik (Direkterhebungen, Indirekterhebungen oder Erhebungen mittels Beobachtungen und Messungen) verzichtet. 1bis. Der Bund sowie die Organisationen nach Absatz 1 ermöglichen dem Bundesamt für Statistik über ein elektronisches Abrufverfahren den Zugriff auf die für seine statistischen Aufgaben erforderlichen Daten, soweit andere Erlasse des Bundes nichts Abweichendes vorsehen. Der Bundesrat regelt für jeden Sachbereich den Umfang des Zugriffs und die verpflichteten Organisationen.1
  2. Sind die von der Bundesstatistik über Dritte benötigten Daten bei Stellen der Kantone oder Gemeinden oder bei anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts verfügbar, so sind die Daten bei ihnen zu erheben (Indirekterhebung).
  3. Als Direkterhebung gilt das Erfassen neuer Daten an der Quelle durch Befragung von natürlichen und juristischen Personen für die alleinigen Zwecke dieses Gesetzes. Die Zahl und die Art der Befragungen sind auf ein notwendiges Minimum zu beschränken.
  4. Bei Erhebungen im Rahmen dieses Gesetzes gibt der Bund den Zweck und die Rechtsgrundlage für die Bearbeitung sowie die Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten und die Datenempfänger bekannt.
  5. Die Organisationen, Stellen und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach den Absätzen 1 und 2 haben die Daten dem Bundesamt für Statistik unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.2

Footnotes

  1. Eingefügt gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2023 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 682;BBl 2022 804).

  2. Eingefügt gemäss Art. 17 Ziff. 2 des Volkszählungsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6743;BBl 2007 53).

1 commentary

N1.Offenlegung von Firmen- und NOGA-Angaben

Bei Bekanntgaben nach Art. 4 Abs. 4 BStatG können – soweit ersucht und zutreffend – die Firma juristischer Personen, die UID (falls verfügbar) und NOGA-Codes offengelegt werden. Die BVGer-Entscheidung führt aus, dass die Firma juristischer Personen und deren wirtschaftliche Tätigkeit im Handelsregister eingetragen sind und dass das Statistikgeheimnis nicht absolut gilt; daher wird durch die Offenlegung dieser Angaben nicht notwendigerweise der Zweck des Statistikgeheimnisses vereitelt. Ausgenommen bleiben nicht eingetragene Einzelunternehmen.

Im Hinblick auf den Sinn und Zweck gilt es zunächst zu beachten, dass mit der Schaffung des BGÖ die Öffentlichkeit der Verwaltungstätigkeit die Regel darstellt; spezialgesetzliche Bestimmungen sind nicht leichthin so auszulegen, dass damit der Grundsatz der Transparenz des Verwaltungshandelns ausgehöhlt wird (BGE 146 II 265 E. 5.3). In Bezug auf Art. 14 BStatG ist festzuhalten, dass das Statistikgeheimnis dem EDÖB folgend im Anwendungsbereich der BURV bzw. in Art. 10 Abs. 3 BStatG relativiert ist. Sie findet ihre Begründung im öffentlichen Interesse an den entsprechenden Angaben und in deren weitgehend öffentlichem Charakter (vgl. E. 6.3.2 hiervor). Der Zweck des Statistikgeheimnisses beschränkt sich dagegen im Wesentlichen darauf, Daten zu schützen, die statistisch erhoben wurden und die Privatsphäre von Dritten beeinträchtigt (vgl. E. 5.5 hiervor; vgl. ferner das Zweckbindungsgebot [Art. 4 Abs. 4 BStatG und Art. 4 Abs. 3 aDSG]). Bei den um Zugang ersuchten Daten handelt es sich jedoch einzig um die Firmen bzw. deren UID (falls verfügbar) und NOGA-Codes. Die Firma von juristischen Personen und deren wirtschaftliche Tätigkeit werden bereits bei der Gründung im Handelsregister eingetragen. Ausgenommen sind nach dem bereits Gesagten Firmen von nicht eingetragenen Einzelunternehmen. Somit ist auch der Zweck des Statistikgeheimnisses nicht vereitelt. Im Übrigen gilt das Statistikgeheimnis ohnehin nicht absolut, was auch die hier nicht einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung von Daten, die bei der Verwaltungstätigkeit anfallen und solchen, die statistisch erhoben werden, zeigt (vgl. E. 5.5 hiervor).