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Art. 68a

412.101BBVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2004Fonte original

(Art. 60 BBG)

  1. Die Organisation der Arbeitswelt stellt die Beiträge bei den unterstellten Betrieben in Rechnung.
  2. Wer bereits Leistungen nach Artikel 60 Absatz 6 BBG erbringt, bezahlt die Differenz zwischen der bereits erbrachten Leistung und dem Betrag, der zur Äufnung des allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds erhoben wird. Die Differenz berechnet sich aufgrund der anteilsmässigen Beiträge für die gleiche Leistung.
  3. Die Organisation der Arbeitswelt verfügt den Beitrag, wenn der Betrieb dies verlangt oder nicht zahlt.
  4. Eine rechtskräftige Beitragsverfügung ist im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 18891über Schuldbetreibung und Konkurs einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid gleichgestellt.

Footnotes

  1. SR 281.1

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