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Art. 66b

412.101BBVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2004Fonte original

Das Gesuch um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung umfasst:

  1. Angaben zur gesuchstellenden Person;
  2. die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen über die von der Absolventin oder dem Absolventen zu bezahlenden Kursgebühren;
  3. die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren;
  4. die Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung.

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