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Art. 63

412.101BBVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2004Fonte original

(Art. 4 und 54 BBG)1

  1. Die Bundesbeiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 54 BBG decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes. In begründeten Ausnahmen können bis zu 80 Prozent gewährt werden.
  2. Die Beiträge bemessen sich:
    1. für Studien und Pilotprojekte: danach, ob sie geeignet sind, die Durchführbarkeit und Wirksamkeit neuer Bildungsmassnahmen in der Praxis abzuklären oder eine Reform umzusetzen;
    2. für die Schaffung neuer tragfähiger Strukturen: danach, ob sie geeignet sind, unterschiedliche Partner zu einer eigenständigen Trägerschaft für neue Berufsbildungsbereiche zusammenzuführen.
  3. Projekte werden nicht länger als vier Jahre unterstützt. Die Unterstützung wird um höchstens ein Jahr verlängert.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5147).

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