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Art. 59

412.101BBVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2004Fonte original

(Art. 52 Abs. 1 und 59 Abs. 2 BBG)

  1. Die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung für die Erfüllung der Aufgaben nach BBG bemisst sich nach den Nettokosten der öffentlichen Hand im Durchschnitt der vier vorangegangenen Kalenderjahre.
  2. Die Nettokosten errechnen sich aus einer Vollkostenrechnung für die Ausgaben abzüglich der Einnahmen.
  3. Nicht zu den Nettokosten zählen:
    1. die Kosten für die Vollzugsbehörden;
    2. die Arbeitsplatzkosten und die Löhne von Lernenden in der öffentlichen Verwaltung und in Unternehmen des öffentlichen Rechts.

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