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Art. 56

412.101BBVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2004Fonte original

(Art. 50 BBG)

  1. Fachbildungen für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung werden an einer Hochschule oder an einer vom SBFI anerkannten Institution angeboten.
  2. Die Fachbildung umfasst:
    1. 600 Lernstunden für Studierende mit Hochschulabschluss beziehungsweise 1800 Lernstunden für die übrigen Studierenden;
    2. zusätzliche betriebliche Praktika von insgesamt zwölf Wochen.
  3. Für die Lehrtätigkeit ist ein Hochschulabschluss oder ein Abschluss einer vom Bund anerkannten Institution in Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie ein Nachweis methodisch-didaktischer Kompetenz erforderlich.
  4. Das SBFI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit anderer Abschlüsse.

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