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Art. 48

412.101BBVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2004Fonte original

(Art. 45 und 46 BBG)

Die berufspädagogische Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen geht von der Situation am Lern- und Arbeitsplatz aus. Sie umfasst folgende Aspekte:

  1. Berufsbildung und ihr Umfeld: Berufsbildungssystem, gesetzliche Grundlagen, Beratungsangebote;
  2. lernende Person: berufliche Sozialisation von Jugendlichen und Erwachsenen in Betrieb, Schule und Gesellschaft;
  3. Lehren und Lernen: Planung, Durchführung und Auswertung von Lernveranstaltungen, Unterstützung und Begleitung der Lernenden in ihrem konkreten Bildungs- und Lernprozess, Evaluation und Selektion auf dem gesamten Spektrum der Begabungen;
  4. Umsetzung des Gelernten in betriebliche Ausbildungsprogramme und schulische Angebote;
  5. Rollenverständnis als Lehrende, Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Betriebs- und Schulwelt, Planung der eigenen Weiterbildung;
  6. Umgang mit den Lernenden und Zusammenarbeit mit ihren gesetzlichen Vertretern und den Behörden, mit den Lehrbetrieben, der Berufsschule sowie anderen Lernorten;
  7. allgemeine Themen wie Arbeitskultur, Ethik, Genderfragen, Gesundheit, Multikulturalität, Nachhaltigkeit, Sicherheit am Arbeitsplatz.

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