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Art. 46

412.101BBVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2004Fonte original

(Art. 46 BBG)

  1. Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen:
    1. berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe;
    2. Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe;
    3. betriebliche Erfahrung von sechs Monaten.
  2. Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus:
    1. einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule;
    2. eine berufspädagogische Bildung von:
    1. 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, 2. 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit.
  3. Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich:
    1. eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder
    2. eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder
    3. ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Art. 82 Ziff. 3 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3967).

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