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Art. 2

412.101BBVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2004Fonte original

(Art. 4 BBG)

  1. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)1fördert die schweizerische Berufsbildungsforschung, bis eine personell und organisatorisch dauerhafte Infrastruktur auf international anerkanntem wissenschaftlichem Niveau erreicht ist.
  2. Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung prüft der Bund, ob die Berufsbildungsforschung als ein Bereich der ordentlichen Bildungsforschung in die bestehenden nationalen Strukturen der Forschungsförderung überführt werden kann.
  3. Die vom Bund geförderte Berufsbildungsforschung ist auf die allgemeine Bildungsforschung und das Programm der Bildungsstatistik sowie auf die Wirtschafts- und Arbeitswelt abgestimmt.

Footnotes

  1. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

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