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Art. 17

412.101BBVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2004Fonte original

(Art. 21 BBG)

  1. Die Berufsfachschule fasst nach Rücksprache mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt die Grundbildungen zu sinnvollen Einheiten zusammen. Sie trägt dabei dem inhaltlichen Zusammenhang der Berufstätigkeiten und den Besonderheiten der Lernenden Rechnung.
  2. Die Berufsfachschule bezeichnet Ansprechpersonen für die Lernenden und, gegebenenfalls, für deren Lehrbetrieb.
  3. Bei schulischen Leistungen, die den Erfolg der betrieblich organisierten Grundbildung in Frage stellen, oder bei ungenügendem Verhalten der lernenden Person nimmt die Berufsfachschule mit dem Lehrbetrieb Kontakt auf. Zuvor hört sie die lernende Person an.

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