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Art. 6

412.10BBGFederal Act1 de jan. de 2004Fonte original
  1. Der Bund kann Massnahmen im Bereich der Berufsbildung fördern, welche die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften verbessern.
  2. Er kann insbesondere fördern:
    1. die individuelle Mehrsprachigkeit, namentlich durch entsprechende Anforderungen an die Unterrichtssprachen und die sprachliche Bildung der Lehrkräfte;
    2. den durch die Kantone, die Organisationen der Arbeitswelt oder die Unternehmen unterstützten Austausch von Lehrenden und Lernenden zwischen den Sprachregionen.

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