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Art. 56b

412.10BBGFederal Act1 de jan. de 2004Fonte original
  1. Das SBFI führt ein Informationssystem, um die Zahlung von Beiträgen nach Artikel 56a zu kontrollieren und diesbezügliche Statistiken zu erstellen und auszuwerten.
  2. Es bearbeitet im Informationssystem folgende Daten:
    1. Angaben zur Identifikation von Empfängerinnen und Empfängern der Beiträge nach Artikel 56a Absätze 1 und 4;
    2. Angaben zur Identifikation von Absolventinnen und Absolventen von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen nach Artikel 28;
    3. 1
    4. Angaben über den empfangenen Beitrag nach Artikel 56a Absätze1 und 4;
    5. Angaben über die absolvierten vorbereitenden Kurse;
    6. Angaben über die absolvierten eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen.
  3. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zu Organisation und Betrieb des Informationssystems und zu Sicherheit, Dauer der Aufbewahrung und Löschung der Daten.
  4. Er kann Dritte mit der Führung des Informationssystems und der Bearbeitung der Daten beauftragen.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758;BBl 2019 7359).

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