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Art. 32

412.10BBGFederal Act1 de jan. de 2004Fonte original
  1. Der Bund fördert die berufsorientierte Weiterbildung.
  2. Er unterstützt insbesondere Angebote, die darauf ausgerichtet sind:
    1. Personen bei Strukturveränderungen in der Berufswelt den Verbleib im Erwerbsleben zu ermöglichen;
    2. Personen, die ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingeschränkt oder aufgegeben haben, den Wiedereinstieg zu ermöglichen.
  3. Er unterstützt darüber hinaus Massnahmen, welche die Koordination, Transparenz und Qualität des Weiterbildungsangebotes fördern.
  4. Die vom Bund geförderten Angebote der berufsorientierten Weiterbildung und die arbeitsmarktlichen Massnahmen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19821sind zu koordinieren.

Footnotes

  1. SR 837.0

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