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Art. 29

412.10BBGFederal Act1 de jan. de 2004Fonte original
  1. Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.
  2. Die vollzeitliche Bildung dauert inklusive Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende Bildung mindestens drei Jahre.
  3. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.
  4. Die Kantone können selber Bildungsgänge anbieten.
  5. Die Kantone üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I 8 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

3 commentaries

N1.MiVo‑HF: Bildungsgänge der höheren Fachschulen

Die MiVo‑HF ist die vom WBF erlassene Verordnung, die die Bildungsgänge der höheren Fachschulen im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BBG regelt.

Art. 28 der gestützt auf Art. 65 Abs. 1 BBG erlassenen Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) bestimmt unter Verweis auf Art. 29 Abs. 3 BBG, dass die höheren Fachschulen in einer Verordnung des WBF über die Bildungsgänge der höheren Fachschulen geregelt werden. Dabei handelt es sich um die MiVo-HF.
Art. 28 der gestützt auf Art. 65 Abs. 1 BBG erlassenen Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) bestimmt unter Verweis auf Art. 29 Abs. 3 BBG, dass die höheren Fachschulen in einer Verordnung des WBF über die Bildungsgänge der höheren Fachschulen geregelt werden. Dabei handelt es sich um die MiVo-HF.

N2.Kantonale Aufsicht nur bei eidgenössisch anerkannten Bildungsgängen

Die kantonale Aufsicht erstreckt sich nur auf Einrichtungen bzw. höhere Fachschulen, die eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten.

Gemäss Art. 29 Abs. 3 BBG stellt das WBF in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen Mindestvorschriften betreffend Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen auf. Soweit diese eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten, werden sie von den Kantonen beaufsichtigt (Art. 29 Abs. 5 BBG).
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BBG stellt das WBF in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen Mindestvorschriften betreffend Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen auf. Soweit diese eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten, werden sie von den Kantonen beaufsichtigt (Art. 29 Abs. 5 BBG).

N3.Mindestvorschriften zur HF‑Anerkennung

Art. 29 Abs. 3 BBG bildet die Grundlage dafür, dass das WBF in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen Mindestvorschriften zu Zulassungsbedingungen, Lerninhalten, Qualifikationsverfahren, Ausweisen und Titeln für die eidgenössische Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen erlässt. Gestützt auf diese Bestimmung wurde die Verordnung (MiVo‑HF) erlassen, welche diese Mindestvorschriften konkretisiert.

§ 28 des Gesetzes vom 6. März 2007 über die Berufs- und Weiterbildung (GBW/AG; SAR 422.200), die über einen Leistungsauftrag nach § 5 GBW/AG verfügt und insbesondere den eidgenössisch anerkannten Bildungsgang der Podologin HF anbietet (vgl. E. II/1.1 des angefochtenen Urteils). Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) regeln die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften betreffend die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel auf (Art. 29 Abs. 3 BBG). Gestützt auf diese Bestimmung wurde die Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF; SR 412.101.61) erlassen. Gemäss deren Art. 8 Abs. 1 entwickeln und erlassen die Organisationen der Arbeitswelt in Zusammenhang mit den Bildungsanbietern die Rahmenpläne.
§ 28 des Gesetzes vom 6. März 2007 über die Berufs- und Weiterbildung (GBW/AG; SAR 422.200), die über einen Leistungsauftrag nach § 5 GBW/AG verfügt und insbesondere den eidgenössisch anerkannten Bildungsgang der Podologin HF anbietet (vgl. E. II/1.1 des angefochtenen Urteils). Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) regeln die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften betreffend die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel auf (Art. 29 Abs. 3 BBG). Gestützt auf diese Bestimmung wurde die Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF; SR 412.101.61) erlassen. Gemäss deren Art. 8 Abs. 1 entwickeln und erlassen die Organisationen der Arbeitswelt in Zusammenhang mit den Bildungsanbietern die Rahmenpläne.