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Art. 8a

361BPIFederal Act5 de dez. de 2008Fonte original
  1. Verlangt eine Person bei fedpol Auskunft darüber, ob sie in einem polizeilichen Informationssystem zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschrieben ist, so teilt fedpol der betroffenen Person mit, dass keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden und dass sie vom EDÖB verlangen kann, zu prüfen, ob allfällige Daten über sie rechtmässig bearbeitet werden.
  2. Der EDÖB führt die Prüfung durch; er teilt der betroffenen Person mit, dass entweder keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Bearbeitung der Personendaten eine Untersuchung nach Artikel 49 DSG1eröffnet hat.2
  3. Stellt der EDÖB Fehler bei der Datenbearbeitung fest, so ordnet er an, dass fedpol diese behebt.
  4. Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 lauten stets gleich und werden nicht begründet.
  5. Die Mitteilung nach Absatz 2 kann nicht angefochten werden.

Footnotes

  1. SR 235.1

  2. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 30 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

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