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Art. 18

361BPIFederal Act5 de dez. de 2008Fonte original
  1. Fedpol betreibt das interne elektronische Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem, das besonders schützenswerte Personendaten enthalten darf.1
  2. Es können alle ein- und ausgehenden Meldungen erfasst werden, insbesondere Telefonmitschnitte und ‑mitschriften, E-Mails, Briefe und Faxmitteilungen. Die Systeme können besonders schützenswerte Personendaten enthalten.2
  3. Die Daten dürfen nach Personen, Objekten und Ereignissen erschliessbar gemacht und mit anderen polizeilichen Informationssystemen oder anderen Informationssystemen von fedpol verknüpft werden. Mit einem anderen Informationssystem verknüpfte Daten unterliegen denselben Datenbearbeitungsregeln und Zugriffsbeschränkungen, die für das Hauptinformationssystem gelten.
  4. Die Informationen werden so abgelegt, dass gegebenenfalls danach unterschieden werden kann, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer zwischenstaatlich vereinbarter Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden.
  5. Die Systeme enthalten ausserdem, getrennt von den anderen Daten:
    1. Daten aus Geschäften der für Ausweisschriften und für die Suche nach vermissten Personen zuständigen Stellen;
    2. Informationen, die für die Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten nach dem 5. Abschnitt BWIS3notwendig sind;
    3. die Verfügungen von fedpol nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 AIG4.
  6. Die Daten nach Absatz 5 Buchstaben b und c werden höchstens 15 Jahre aufbewahrt.
  7. Der Zugriff auf die Systeme mittels automatisiertem Abrufverfahren ist den Mitarbeitenden von fedpol sowie dem BJ zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 19815vorbehalten. Zugriff auf die Systeme zur Bearbeitung der Daten nach Absatz 5 Buchstaben b und c haben die Mitarbeitenden von fedpol, die für die Bearbeitung der entsprechenden Verfügungen zuständig sind.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 30 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2021 565; 2022 491;BBl 2019 4751).

  3. SR 120

  4. SR 142.20

  5. SR 351.1

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