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Art. 43

351.11IRSVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1983Fonte original
  1. Das Bundesamt kann dem ersuchenden Staat anstelle der Vollstreckung die Übernahme der Strafverfolgung vorschlagen, wenn die ausgesprochene Sanktion über dem schweizerischen Strafrahmen liegt oder das in entsprechenden Fällen übliche Strafmass offensichtlich übersteigt.
  2. Nimmt das Bundesamt das Ersuchen nicht an oder erklärt der Richter den Strafentscheid für nicht vollstreckbar, so prüft das Bundesamt, ob die Voraussetzungen für die Übernahme der Strafverfolgung nach dem vierten Teil des Rechtshilfegesetzes gegeben sind. Trifft dies zu, schlägt es dem ersuchenden Staat mit der Mitteilung über die Nichtannahme des Ersuchens oder über den Widerruf der Annahme vor, an Stelle der Vollstreckung die Übernahme der Strafverfolgung zu verlangen.
  3. Stellt der Richter fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckung nicht für alle beurteilten Taten erfüllt sind, so fordert das Bundesamt den ersuchenden Staat auf, jenen Teil der Sanktion zu bezeichnen, der auf die Taten entfällt, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind.

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