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Art. 12

351.11IRSVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1983Fonte original
  1. Die schweizerischen Behörden können vom ersuchenden Staat die Rückerstattung aller bei der Ausführung des Ersuchens entstandenen Auslagen verlangen.
  2. Ihr Arbeitsaufwand kann in Rechnung gestellt werden, wenn er mehr als einen ganzen Arbeitstag beträgt und die Schweiz im ersuchenden Staat Rechtshilfe nicht unentgeltlich erwirken könnte.
  3. Für Gesamtkosten unter 200 Franken wird in keinem Fall Rechnung gestellt.

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