Voltar à lei

Art. 96

351.1IRSGFederal Act1 de jan. de 1983Fonte original

Der Richter lehnt die Vollstreckung ganz oder teilweise ab, wenn:

  1. der Verurteilte in der Schweiz wegen anderer Taten eine freiheitsbeschränkende Sanktion verwirkt hat und die nachgesuchte Vollstreckung offensichtlich eine schwerere Bestrafung zur Folge hätte, als wenn die Gesamt-Taten in der Schweiz beurteilt würde; oder
  2. der Vollzug einer strafrechtlichen Nebenfolge in der Schweiz unzulässig ist; oder
  3. er der Auffassung ist, dass sich der Verurteilte mit guten Gründen der Vollstreckung eines im Abwesenheitsverfahren ergangenen Entscheids oder Strafbefehls widersetzt, gegen den nach dem Recht des ersuchenden Staates kein Einspruch oder Rechtsmittel mehr zulässig ist.

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