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Art. 80dundecies

351.1IRSGFederal Act1 de jan. de 1983Fonte original
  1. Die Kosten der Untersuchungshandlungen werden von dem Staat getragen, in dem die jeweilige Handlung durchgeführt wird.
  2. Die Kosten für Aufenthalt, Unterkunft und Reisen der Verantwortlichen und der weiteren Mitglieder der GEG werden vom jeweiligen Herkunftsstaat getragen.
  3. Die Räumlichkeiten und die technischen Mittel zur Durchführung der Untersuchungshandlungen, wie Büros, Kommunikationsmittel oder besondere Gerätschaften, werden von dem Staat zur Verfügung gestellt, in dem die jeweilige Handlung durchgeführt wird.

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