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Art. 80dsepties

351.1IRSGFederal Act1 de jan. de 1983Fonte original
  1. Die Verantwortlichen und Mitglieder der GEG haben Zugang zu:
    1. Unterlagen und Informationen, die mit der betreffenden Strafuntersuchung zusammenhängen;
    2. Beweismitteln, die im Rahmen der betreffenden Strafuntersuchung erhoben wurden.
  2. Sie haben keinen Zugang zu Unterlagen, Informationen und Beweismitteln, sofern ein entsprechender Entscheid eines Verantwortlichen der GEG oder einer Straf- oder Rechtshilfebehörde vorliegt. Dies gilt auch, wenn die Unterlagen, Informationen oder Beweismittel vor der Einsetzung der GEG erhoben wurden.
  3. Die Experten und Hilfspersonen nach Artikel 80d terAbsatz 5 haben nur Zugang zu Unterlagen, Informationen und Beweismitteln, die für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig sind.

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