Voltar à lei

Art. 8

351.1IRSGFederal Act1 de jan. de 1983Fonte original
  1. Einem Ersuchen wird in der Regel nur entsprochen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt. Das Bundesamt für Justiz (BJ)1holt eine Zusicherung des Gegenrechts ein, wenn dies geboten erscheint.
  2. Das Gegenrecht ist insbesondere nicht erforderlich bei Zustellungen oder wenn die Ausführung eines Ersuchens:
    1. im Hinblick auf die Art der Tat oder die Notwendigkeit der Bekämpfung bestimmter Taten geboten erscheint;
    2. 2 die Lage des Verfolgten oder die Aussichten für seine soziale Wiedereingliederung verbessern könnte; oder
    3. der Abklärung einer gegen einen Schweizer Bürger gerichteten Tat dient.
  3. Der Bundesrat kann im Rahmen dieses Gesetzes anderen Staaten das Gegenrecht zusichern.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. 11 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468;BBl 2019 6697). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114130;BBl 1995 III 1).

1 commentary

N1.Nachträgliche Gestattung und Gegenrecht

Nachträgliche Gestattung: In der zitierten Rechtssache wurde die Übergabe vor Vollzug des vorgesehenen Verfahrens vorgenommen; die anschliessende Feststellungsverfügung erging als Reaktion auf ein Ersuchen um nachträgliche Gestattung der Auslieferung. Es ist daher zu prüfen, ob das Gegenrecht bereits vor dem Vollzug zugesichert war oder ob eine nachträgliche Gestattung durch die zuständige Behörde erfolgte.

Vorliegend haben Mitarbeitende der KAPO am 25. Dezember 2020 den Beschwerdeführer den deutschen Strafverfolgungsbehörden übergeben, nachdem sie von dem am selben Tag gegen ihn erlassenen Haftbefehl des Amtsgerichts Freiburg erfahren haben. Mit anderen Worten wurde eine Auslieferung vollzogen, ohne dass der hierfür eigentlich zuständige Beschwerdegeg—ner (siehe Art. 55 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 IRSG) involviert und ein entsprechendes Verfahren in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt worden ist. Anfechtungsobjekt bildet die eingangs erwähnte Feststellungsverfügung des Beschwerdegegners vom 23. Juni 2021 (act. 4.1). Diese erging als Reaktion auf das Ersuchen der deutschen Behörden um nachträgliche Gestattung der Auslieferung des Beschwerdeführers nach Deutschland zur Strafverfolgung.
Vorliegend haben Mitarbeitende der KAPO am 25. Dezember 2020 den Beschwerdeführer den deutschen Strafverfolgungsbehörden übergeben, nachdem sie von dem am selben Tag gegen ihn erlassenen Haftbefehl des Amtsgerichts Freiburg erfahren haben. Mit anderen Worten wurde eine Auslieferung vollzogen, ohne dass der hierfür eigentlich zuständige Beschwerdegeg—ner (siehe Art. 55 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 IRSG) involviert und ein entsprechendes Verfahren in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt worden ist. Anfechtungsobjekt bildet die eingangs erwähnte Feststellungsverfügung des Beschwerdegegners vom 23. Juni 2021 (act. 4.1). Diese erging als Reaktion auf das Ersuchen der deutschen Behörden um nachträgliche Gestattung der Auslieferung des Beschwerdeführers nach Deutschland zur Strafverfolgung.