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Art. 72

351.1IRSGFederal Act1 de jan. de 1983Fonte original
  1. Wird ein Häftling den schweizerischen Behörden für eine Rechtshilfemassnahme zugeführt, so ist der im Ausland gegen ihn erlassene Haftbefehl auch während des Aufenthaltes in der Schweiz wirksam.
  2. Während der Durchlieferung bleibt der Verfolgte aufgrund des Durchlieferungsbefehls des BJ in Haft.
  3. Der Häftling darf in diesen Fällen nur mit Zustimmung der zuständigen ausländischen Behörde freigelassen werden.

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