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Art. 68

351.1IRSGFederal Act1 de jan. de 1983Fonte original
  1. Schriftstücke, um deren Zustellung eine schweizerische Behörde ersucht wird, können durch einfache Übergabe an den Empfänger oder mit der Post zugestellt werden.
  2. Der Bundesrat kann die Zustellung von Schriftstücken aus dem Ausland unmittelbar an Empfänger in der Schweiz als zulässig erklären. Er regelt die Voraussetzungen.
  3. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn die Annahme der Urkunde oder die Verweigerung ihrer Annahme schriftlich bestätigt ist.

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