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Art. 65

351.1IRSGFederal Act1 de jan. de 1983Fonte original
  1. Auf ausdrückliches Ersuchen des ausländischen Staates:
    1. werden die Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen in der vom Recht des ersuchenden Staates vorgeschriebenen Form bekräftigt, auch wenn das massgebende schweizerische Recht die Bekräftigung nicht vorsieht;
    2. können die für die gerichtliche Zulassung anderer Beweismittel erforderlichen Formen berücksichtigt werden.
  2. Die Formen der Bekräftigung und Beschaffung von Beweismitteln nach Absatz 1 müssen mit dem schweizerischen Recht vereinbar sein, und es dürfen den daran Beteiligten daraus keine wesentlichen Nachteile erwachsen.
  3. Die Aussage kann auch verweigert werden, soweit das Recht des ersuchenden Staates es vorsieht oder die Tatsache der Aussage nach dem Recht dieses Staates oder des Staates, in dem der Aussagende wohnt, strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen nach sich ziehen kann.

1 commentary

N1.Prüfungsumfang der Beschwerdekammer

Die Beschwerdekammer überprüft in Verfahren nach Art. 65 IRSG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Staatsvertragsrecht) sowie eine Überschreitung oder einen Missbrauch des Ermessens. Soweit anwendbar, umfasst die Prüfung ferner die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids.

Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (s. TPF 2007 57 E. 3.2).

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