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Art. 6

351.1IRSGFederal Act1 de jan. de 1983Fonte original
  1. Fällt die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat unter mehrere schweizerische Strafbestimmungen, so darf dem Ersuchen nur für die Tatbestände entsprochen werden, für die keine Ausschlussgründe bestehen und wenn gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat die gestellten Bedingungen beachtet.
  2. Eine Zusammenarbeit ist unzulässig in Verfahren wegen einer Tat, die unter mehrere Strafbestimmungen des schweizerischen oder des fremden Rechts fällt, wenn mit Bezug auf einen dieser Tatbestände, der die Tat nach allen Seiten umfasst, einem Ersuchen nicht entsprochen werden darf.

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N1.Spezialitätsvorbehalt bei Weiterüberstellung an Drittstaaten

Die Schweiz verlangt einen Spezialitätsvorbehalt bei der Auslieferung; dieser gilt nach der Rechtsprechung auch für eine allfällige Weiterüberstellung an Drittstaaten.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 AVUS und Art. 2 lit. b und c IRSG konkret und glaubhaft aufzuzeigen. Die Annahme, dass die gemeinrechtlichen Delikte, die dem Beschwerdeführer im ersuchenden Staat zur Last gelegt werden, lediglich vorgeschoben sind, um ihn aus politischen oder nationalen Gründen zu verfolgen oder zu bestrafen, setzt ernsthafte Zweifel am Funktionieren der Institutionen und an der Unabhängigkeit der Gerichte des ersuchenden Staates voraus (vgl. BGE 115 Ib 68 E. 5a S. 85 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.181 vom 11. August 2015 E. 4.4; RR.2011.26 vom 1. September 2011 E. 7.3). Solche Zweifel an der Unabhängigkeit der US‑amerikanischen Justiz fehlen. Im Übrigen verbindet die Schweiz die bewilligte Auslieferung für gemeinrechtliche Delikte mit einem entsprechenden Spezialitätsvorbehalt, um jede indirekte (oder nachträgliche) Verwertung für politische Straftaten auszuschliessen (Art. 16 AVUS und Art. 38 i.V.m. Art. 3 Abs. 1–2 und Art. 6 Abs. 1 IRSG). Dieser gilt auch für eine allfällige Weiterauslieferung an einen Drittstaat (Art. 16 Ziff. 1 AVUS und Art. 38 Abs. 1 lit. a IRSG; vgl. Garré, Basler Kommentar, 2015, Art. 38 IRSG N. 7; Zimmermann, a.a.O., N. 360; zum Ganzen BGE 142 IV 175 E. 4.8.4). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die USA den Grundsatz der Spezialität verletzen könnten, sind nicht auszumachen.

N2.Spezialitätsvorbehalt bei Auslieferungen

Die Schweiz verbindet bewilligte Auslieferungen für gemeinrechtliche Delikte mit einem Spezialitätsvorbehalt, um jede indirekte oder nachträgliche Verwertung für politische Straftaten auszuschliessen. Dieser Spezialitätsvorbehalt gilt auch für eine allfällige Weiterauslieferung an Drittstaaten. In den angeführten Fällen ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass der ersuchende Staat — insbesondere die USA — den Grundsatz der Spezialität verletzen würde.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AVUS und Art. 2 lit. b und c IRSG konkret und glaubhaft aufzuzeigen. Die Annahme, dass die gemeinrechtlichen Delikte, die dem Beschwerdeführer im ersuchenden Staat zur Last gelegt werden, lediglich vorgeschoben sind, um ihn aus politischen Gründen zu verfolgen oder zu bestrafen, setzt ernsthafte Zweifel am Funktionieren der Institutionen und an der Unabhängigkeit der Gerichte des ersuchenden Staates voraus (BGE 115 Ib 68 E. 5a m.w.H.). Bezüglich der Unabhängigkeit der US-amerikanischen Justiz fehlt es an Zweifeln dieser Art (vgl. auch schon den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.127 vom 16. November 2021 E. 7.6). Im Übrigen verbindet die Schweiz die bewilligte Auslieferung für gemeinrechtliche Delikte mit einem entsprechenden Spezialitätsvorbehalt, um jede indirekte (oder nachträgliche) Verwertung für politische Straftaten auszuschliessen (Art. 16 AVUS und Art. 38 i.V.m. Art. 3 Abs. 1–2 und Art. 6 Abs. 1 IRSG). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der ersuchende Staat vorliegend den Grundsatz der Spezialität verletzen könnte, sind nicht auszumachen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 AVUS und Art. 2 lit. b und c IRSG konkret und glaubhaft aufzuzeigen. Die Annahme, dass die gemeinrechtlichen Delikte, die dem Beschwerdeführer im ersuchenden Staat zur Last gelegt werden, lediglich vorgeschoben sind, um ihn aus politischen oder nationalen Gründen zu verfolgen oder zu bestrafen, setzt ernsthafte Zweifel am Funktionieren der Institutionen und an der Unabhängigkeit der Gerichte des ersuchenden Staates voraus (vgl. BGE 115 Ib 68 E. 5a S. 85 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.181 vom 11. August 2015 E. 4.4; RR.2011.26 vom 1. September 2011 E. 7.3). Solche Zweifel an der Unabhängigkeit der US‑amerikanischen Justiz fehlen. Im Übrigen verbindet die Schweiz die bewilligte Auslieferung für gemeinrechtliche Delikte mit einem entsprechenden Spezialitätsvorbehalt, um jede indirekte (oder nachträgliche) Verwertung für politische Straftaten auszuschliessen (Art. 16 AVUS und Art. 38 i.V.m. Art. 3 Abs. 1–2 und Art. 6 Abs. 1 IRSG). Dieser gilt auch für eine allfällige Weiterauslieferung an einen Drittstaat (Art. 16 Ziff. 1 AVUS und Art. 38 Abs. 1 lit. a IRSG; vgl. Garré, Basler Kommentar, 2015, Art. 38 IRSG N. 7; Zimmermann, a.a.O., N. 360; zum Ganzen BGE 142 IV 175 E. 4.8.4). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die USA den Grundsatz der Spezialität verletzen könnten, sind nicht auszumachen.

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