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Art. 20

351.1IRSGFederal Act1 de jan. de 1983Fonte original
  1. Auf Antrag des BJ kann die zuständige Behörde einstweilen davon absehen, gegen den im Ausland Verfolgten wegen einer andern Tat ein Strafverfahren durchzuführen oder eine Sanktion zu vollziehen, wenn:
    1. die in der Schweiz verwirkte Sanktion gegenüber der im Ausland zu erwartenden nicht wesentlich ins Gewicht fällt; oder
    2. der Vollzug in der Schweiz nicht zweckmässig erscheint.
  2. Nach Abschluss des Strafverfahrens im Ausland entscheidet die schweizerische Behörde über die Durchführung des ausgesetzten Verfahrens oder Strafvollzuges.

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