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Art. 17

351.1IRSGFederal Act1 de jan. de 1983Fonte original
  1. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) entscheidet im Fall von Artikel 1a. 1Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.2
  2. Das BJ nimmt die Ersuchen des Auslands entgegen und stellt die schweizerischen Ersuchen. Es behandelt Ersuchen um Auslieferung und veranlasst die Prüfung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, stellvertretende Strafverfolgung oder Vollstreckung von Strafentscheiden durch die zuständigen kantonalen oder Bundesbehörden, sofern ihre Ausführung nicht offensichtlich unzulässig ist.
  3. Es entscheidet über:
    1. das Einholen der Zusicherung des Gegenrechts (Art. 8 Abs. 1);
    2. die Wahl des geeigneten Verfahrens (Art. 19);
    3. die Zulässigkeit schweizerischer Ersuchen (Art. 30 Abs. 1).
  4. Es kann die Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre.
  5. Es kann auch über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und die Ausführung gemäss Artikel 79a entscheiden.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114;BBl 1995 III 1).

  2. Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197;BBl 2001 4202).

  3. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114;BBl 1995 III 1).

2 commentaries

N1.Reichweite der Vollzugsunterlagen

Das Bundesamt für Justiz hat gegenüber dem Gericht bestätigt, dass das Ersuchen vom 13. März 2019 keine Beilagen enthielt und dass das Ersuchen vom 14. August 2020 der Vollzugsbehörde ohne die entsprechenden Beilagen übergeben worden sei. Soweit die Vollzugsbehörde nur die tatsächlich übergebenen Ersuchen erhielt, betreffen die Feststellungen die Reichweite der dem Vollzug übertragenen Unterlagen nach Art. 17 IRSG.

Im Nachgang an den Entscheid RR.2021.130-131 vom 17. November 2021 gewährte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern Einsicht in das Ersuchen vom 13. März 2019 (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 2. Dezember 2021). In die Beilagen der beiden Ersuchen gab die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern keine Einsicht mit der Begründung, über diese nicht zu verfügen. Das BJ bestätigt in seiner Beschwerdeantwort die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass das Ersuchen vom 13. März 2019 keine Beilagen enthalten habe und dass dasjenige vom 14. August 2020 der Beschwerdegegnerin ohne die entsprechenden Beilagen zum Vollzug übergeben worden sei (act. 11). Es gibt keinen Anlass, an den Ausführungen des BJ als vollziehende Behörde (Art. 17 IRSG) und Aufsichtsbehörde in internationalen Rechtshilfeverfahren (Art. 3 IRSV) zu zweifeln. Damit wurden der Beschwerdegegnerin lediglich die beiden Ersuchen vom 13. März 2019 und 14. August 2020 zum Vollzug übertragen, in welche die Beschwerdeführer Einsicht erhalten haben.
Im Nachgang an den Entscheid RR.2021.130-131 vom 17. November 2021 gewährte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern Einsicht in das Ersuchen vom 13. März 2019 (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 2. Dezember 2021). In die Beilagen der beiden Ersuchen gab die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern keine Einsicht mit der Begründung, über diese nicht zu verfügen. Das BJ bestätigt in seiner Beschwerdeantwort die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass das Ersuchen vom 13. März 2019 keine Beilagen enthalten habe und dass dasjenige vom 14. August 2020 der Beschwerdegegnerin ohne die entsprechenden Beilagen zum Vollzug übergeben worden sei (act. 11). Es gibt keinen Anlass, an den Ausführungen des BJ als vollziehende Behörde (Art. 17 IRSG) und Aufsichtsbehörde in internationalen Rechtshilfeverfahren (Art. 3 IRSV) zu zweifeln. Damit wurden der Beschwerdegegnerin lediglich die beiden Ersuchen vom 13. März 2019 und 14. August 2020 zum Vollzug übertragen, in welche die Beschwerdeführer Einsicht erhalten haben.

N2.Entgegennahme von Vollzugsakten ohne Beilagen

Das BJ kann als vollziehende Behörde Vollzugsakten ohne Beilagen entgegennehmen, wenn diese tatsächlich nicht übermittelt worden sind.

Im Nachgang an den Entscheid RR.2021.130-131 vom 17. November 2021 gewährte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern Einsicht in das Ersuchen vom 13. März 2019 (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 2. Dezember 2021). In die Beilagen der beiden Ersuchen gab die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern keine Einsicht mit der Begründung, über diese nicht zu verfügen. Das BJ bestätigt in seiner Beschwerdeantwort die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass das Ersuchen vom 13. März 2019 keine Beilagen enthalten habe und dass dasjenige vom 14. August 2020 der Beschwerdegegnerin ohne die entsprechenden Beilagen zum Vollzug übergeben worden sei (act. 11). Es gibt keinen Anlass, an den Ausführungen des BJ als vollziehende Behörde (Art. 17 IRSG) und Aufsichtsbehörde in internationalen Rechtshilfeverfahren (Art. 3 IRSV) zu zweifeln. Damit wurden der Beschwerdegegnerin lediglich die beiden Ersuchen vom 13. März 2019 und 14. August 2020 zum Vollzug übertragen, in welche die Beschwerdeführer Einsicht erhalten haben.

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